Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HOTREGA® GmbH

I.    Geltungsbereich

  1. Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Lieferer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
  2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und der ­HOTREGA® GmbH zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II.    Angebot und Vertragsschluss

  1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und ­unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu ­qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer ­Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der ­gleichen Frist annehmen.

III.    Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, zuzüglich anfallender Gebühren (z.B.: Versand- und Verpackungskosten, Entsorgungsgebühren, Metall-, Legierungs-, Teuerungs- und Mindermengenzuschlägen), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Sollten sich bei einem bestehenden Rahmenvertrag in der Rahmenvertragslaufzeit aus am Tag des Abschlusses nicht bekannten gravierenden Änderungen bei Lohnkosten, bei Rohstoff- oder  Verpackungsmaterialkosten oder durch sonstige außergewöhnliche Belastungen für den Auftragnehmer und somit die Notwendigkeit von Preisanpassungen ergeben, so ­behält sich der Auftragnehmer vor, entsprechende, nachzuweisende Angleichungen vorzunehmen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb: 20 Tagen nach Rechnungsstellung netto Kasse. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche ­geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
  4. Die in der in- und ausländischen Industrie üblichen, vom Weltmarkt her bestimmten Legierungszuschläge sind in den Preisen nicht enthalten. Sie werden gegebenenfalls zusätzlich berechnet.
  5. Für Aufträge mit einem Warenwert bis 50 € wird ein Kostenzuschlag von 19,90 € und für Aufträge mit einem Warenwert von 50 –100 € ein Kostenzuschlag von 14,90 € berechnet.
  6. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu ­keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Besteller stimmt zu, dass die vertragsbezogene Kommunikation in elektronischer Form erfolgen kann.

IV.    Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von ­Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder ­unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns zu vertretene behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom ­Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn diese Behinderung im Sinne des vorstehenden Satzes länger als sechs Wochen ­dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben bzw. in Verzug befinden, haften wir ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass eine pauschalierte Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs auf ½ %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest ­grober Fahrlässigkeit.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den ­Besteller zumutbar ist.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der ­Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den ­Besteller über.

V.    Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die Erfüllung nationaler Entsorgungsvorschriften obliegt dem Besteller.

VI.    Sachmängel

  1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sonst gilt die Ware als genehmigt.
  2. Für Mängel der Ware leisten wir bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach unserer Wahl ­Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Lieferanten gilt Satz 1 nicht.

VII.    Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des ­Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware ­zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen ­Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser ­Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der ­untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden ­Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ­Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen ­vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung ­nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der ­realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII.    Datenschutz / Kreditprüfung

  1. Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Bestellung verarbeitet. Detaillierte Informationen gemäß Art. 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten Sie auf www.hotrega.de
  2. Mit Abgabe Ihrer Bestellung unter Einbeziehung dieser AGB willigen Sie ein, dass wir der SCHUFA Holding AG oder der Akzepta Inkasso GmbH Daten über die Beantragung einer Geschäftsbeziehung übermitteln und Auskünfte über Sie von der SCHUFA/Akzepta erhalten. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, wobei wir uns vorbehalten, nach einem Wiederruf ausschließlich per Vorkasse zu liefern.
  3. Unabhängig davon werden wir der SCHUFA/Akzepta auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
  4. Die SCHUFA/Akzepta speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt, um diese Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen ­Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA/Akzepta sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA/Akzepta Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA/Akzepta stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA/Akzepta Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/Akzepta ihren Vertragspartner ergänzend ­einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Sie können Auskunft bei der SCHUFA/Akzepta über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

IX.    Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die in den letzten beiden Absätzen aufgezählten Haftungsausschlüsse gelten nicht für ­Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für ­unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen gelten die Haftungsbeschränkungen entsprechend.
  4. Bei Verkauf von gebrauchter Ware schließt die HOTREGA® GmbH jegliche Haftung gemäß § 444 BGB aus. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bestehen nicht.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz Bad Salzschlirf. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.